§ 3 Passpflicht
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 464
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – OVG 11 N 112.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 – OVG 3 B 9.10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 25.02.2016 – 6 K 1697/14Zitiert von 5
- LSG NRW, 10.03.2008 – L 20 AY 16/07Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 – 11 S 1780/24Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 26.05.2014 – 11 K 4547/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.06.2026 – 24 L 180/26
- VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
464 Entscheidungen zu § 3 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/3#abs-1 (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.