§ 3 Passpflicht
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/3#abs-1 (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Wird zitiert von 479 Entscheidungen zu § 3 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – OVG 11 N 112.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 – OVG 3 B 9.10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 25.02.2016 – 6 K 1697/14Zitiert von 5
- LSG NRW, 10.03.2008 – L 20 AY 16/07Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 – 11 S 1780/24Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 26.05.2014 – 11 K 4547/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bei Verweigerung der Abgabe einer sog. "Freiwilligkeitserklärung"
- VG Köln, 30.07.2026 – 11 L 1275/26Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Voraussetzungen einer Verfahrensduldung zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.